01.03.2018

Zurückschneiden von Büschen und Bäumen an Straßen, Wegen und Plätzen

Lichtraumprofil im Überblick
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Lichtraumprofil im Überblick

Entlang vieler Grundstücke im Bereich unserer Gemeinde sind Bäume, Hecken und Sträucher auf die Gehwege oder in die Straße hinausgewachsen.

Der für die Fußgänger zur Verfügung stehende Raum wird dadurch teilweise erheblich eingeengt. Außerdem werden mancherorts Verkehrszeichen, Sichtfelder bzw. Straßenleuchten verdeckt, was eine Gefährdung der Kraftfahrer bzw. der Sicherheit allgemein zur Folge hat.

Um möglichen Gefahren zu begegnen, ist die Beseitigung des nachwachsenden und behindernden Bewuchses unbedingt erforderlich.

Alle Grundstückseigentümer, deren Grundstücke zur Straße bzw. zum Gehweg hin mit Bäumen, Hecken und Sträuchern bepflanzt sind, werden daher dringend gebeten, ihre Anpflanzungen zu überprüfen und erforderlichenfalls zurückzuschneiden.

Zur Klarstellung der Rechtslage wird darauf hingewiesen, dass vom Straßenquerschnitt folgendes Lichtraumprofil von überragenden Ästen und Zweigen freizuhalten ist:

4,50 m    über der gesamten Fahrbahn
0,75 m    auf beiden Seiten neben der Fahrbahn (innerorts)
2,50 m    über Geh- und Radwegen

Die Auslichtungen sind grundsätzlich so vorzunehmen, dass Teile der Bäume und Sträucher auch dann nicht in das o.a. Lichtraumprofil hineinragen, wenn sie durch, Belaubung oder Fruchtbehang (bzw. Schneelast im Winter) ihre Lage verändern.

Außerdem sind die Straßenlaternen so freizuhalten, dass der Lichtstrahl ungehindert auf die öffentlichen Flächen strahlen kann.

Des Weiteren sind die Eigentümer von Obstbäumen an Straßen gem. § 32 Abs. 1 StVO und § 42 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg verpflichtet, Verunreinigungen der Fahrbahnen durch heruntergefallenes Obst unverzüglich zu beseitigen. Deshalb sollte das Obst der hierfür in Frage kommenden Bäume durch die Eigentümer rechtzeitig geerntet werden.

Die Einhaltung dieser Bestimmung ist nicht nur aus Rücksichtnahme auf die Allgemeinheit notwendig, sondern auch im Interesse des einzelnen Grundstückseigentümers geboten, da bei Unfällen, die sich aus den oben beschriebenen Situationen ergeben, unter Umständen der betreffende Grundstückseigentümer zur Haftung herangezogen werden kann.

Bei Nichteinhaltung der genannten Bestimmungen wäre die zuständige Verwaltungsbehörde (Straßenbauamt oder Bürgermeisteramt) aus Gründen der Verkehrssicherheit unter Umständen dazu gezwungen, diese Arbeiten selbst durchführen zu lassen und die Kosten hierfür dem Beseitigungspflichtigen (Eigentümer, Besitzer, Nutzungsberechtigten) in Rechnung zu stellen.


Hinweis auf naturschutzrechtliche Bestimmungen:
Bei der Freihaltung von Gehwegen und Straßen sind während der Vegetationsperiode vom 1. März bis 30. September die Bestimmungen des Naturschutzgesetzes zu beachten. Nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 Naturschutzgesetz ist es in dieser Zeit verboten, Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche und Röhrichtbestände zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu zerstören, abzuschneiden oder erheblich zu beeinträchtigen. Diese Vorschrift soll vor allem dem Schutz von Lebensstätten wild lebender Tiere dienen. Das Verbot gilt jedoch u.a. nicht für Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs notwendig werden, sowie für Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses von Pflanzen. Die Maßnahmen sind jedoch möglichst schonend auszuführen. In Zweifelsfällen kann die zuständige untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Enzkreis weitere Auskünfte geben.